Wie Meta Social-Media-Daten für KI Training nutzt

19. August 2025

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 23.05.2025 (Az.: 15 UKl 2/25) entschieden, dass Meta öffentliche Daten von Nutzerinnen und Nutzern seiner Plattformen Facebook und Instagram grundsätzlich zum Training eigener KI-Modelle verwenden darf.

Sachverhalt

Ein Verbraucherschutzverein (im Folgenden: Kläger) beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung, es der Meta-Tochtergesellschaft (im Folgenden: Beklagte) zu untersagen, von volljährigen Nutzerinnen und Nutzern öffentlich zugänglich gemachte Daten auf Facebook und Instagram für das Training ihrer KI-Systeme zu verwenden.

Konkret ging es um sog. „First Party Data“ wie Profilbilder, öffentliche Posts, Kommentare, Bewertungen, Fotos, Videos und Interaktionen, die von Nutzerinnen und Nutzern bewusst öffentlich geteilt worden waren.

Die Beklagte kündigte an, diese Daten ab Mai 2025 zum Training eines generativen KI-Modells zu nutzen, um damit Funktionen wie Chatbots, Text- und Bildgenerierung sowie individuell angepasste Assistenten zu entwickeln.

Der Kläger argumentierte, dass die Verarbeitung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Verbot der Datenzusammenführung nach dem Digital Markets Act (DMA) verstoße.

Rechtliche Einordnung

Das Gericht stellte klar, dass die Verarbeitung öffentlicher Daten durch Meta grundsätzlich zulässig ist, sofern bestimmte Schutzmechanismen eingehalten werden.

  • Kein Verstoß gegen DMA (Digital Markets Act): Die bloße Einbringung von öffentlichen Daten aus Facebook und Instagram in einen Trainingsdatensatz stellt keine unzulässige „Zusammenführung“ dar. Erforderlich wäre eine gezielte Verknüpfung von Daten derselben Person.

  • Rechtfertigung nach DSGVO: Die Nutzung öffentlicher Daten zum Training von KI ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese kann auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden (berechtigtes Interesse).

  • Berechtigtes Interesse von Meta: Meta habe ein legitimes wirtschaftliches Interesse, seine KI-Modelle an regionale Gewohnheiten und Sprachen anzupassen.

  • Keine Pflicht zur vollständigen Anonymisierung: Eine ausschließliche Nutzung synthetischer oder anonymisierter Daten sei technisch nicht gleichwertig geeignet. De-Identifizierungsmaßnahmen und Widerspruchsrechte der Nutzerinnen und Nutzer seien ausreichend.

Das Gericht machte zudem deutlich, dass die KI-Verordnung (KI-VO) die DSGVO nicht verdrängt. Beide Rechtsrahmen gelten parallel.

Fazit

Die Nutzung öffentlich zugänglicher Social-Media-Daten zum KI-Training ist zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und Schutzmaßnahmen implementiert sind.

Meta und andere Unternehmen dürfen auf diese Daten zurückgreifen, solange Transparenz gewährleistet ist und Nutzerinnen und Nutzer Widerspruchsmöglichkeiten haben.

Die Entscheidung zeigt, dass der Gesetzgeber beim Zusammenspiel von DSGVO, DMA und KI-VO keine absoluten Verbote statuiert, sondern auf Abwägung und Schutzmechanismen setzt.

Was heißt das für die Arztpraxis?

Das Urteil des OLG Köln stärkt Unternehmen beim Einsatz von KI, betont jedoch zugleich die Pflicht, Transparenz zu gewährleisten, Datenschutzrechte zu wahren und wirksame Schutzmechanismen einzurichten.

Für Arztpraxen gilt dies nicht.

Gesundheits- und Patientendaten dürfen nur dann an KI-Entwickler zu Trainingszwecken zur Verfügung gestellt werden, wenn die Patienten vorher ausdrücklich und verständlich informiert eingewilligt haben.

 

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